Die Idee: Engagement von Bürgern für Bürger

Die Bürgerstiftung ist

• eine selbständige und unabhängige Institution
• zur Förderung verschiedener gemeinnütziger Zwecke
• in dem Bereich der Wesermarsch
• die einen langfristigen Vermögensaufbau betreibt
• und in ihrer Organisationsstruktur und Mittelvergabe transparent ist.
   

Das Ziel der Bürgerstiftung ist es, einer großen Zahl von Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Beiträge zum Gemeinwohl in der Wesermarsch unter einem Dach zu leisten.
Dabei ermöglicht ein langfristiger Aufbau des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen die finanzielle Unabhängigkeit und gewährleistet die Kontinuität in der Arbeit.

Die Bürgerstiftung ist ein “Stiftungsmodell für jeden“ , das es jedem Interessierten ermöglicht, zusammen mit anderen Stiftern und zumeist mit beschränkten Mitteln dauerhaft tätig zu werden.

Viele Menschen haben durch ihren Lebenslauf eine starke Bindung zu der Wesermarsch aufgebaut und wollen ihr dauerhaft „etwas“ zurückgeben. Insbesondere für Menschen ohne Familienangehörige kann die Bürgerstiftung zum Wunscherben werden, dem als Schenkung, Vermächtnis oder Erbschaft das ererbte oder mühsam ersparte und verdiente Vermögen überlassen wird, verbunden mit Vorgaben zur Förderung spezieller Anliegen oder Projekte.

Aber auch das Engagement zu Lebzeiten der Stifter und die Gestaltung spezieller Wunschvorhaben ist unter dem Dach der Bürgerstiftung sinnvoll und möglich.

Der Stiftungszweck: Es werden gemeinnützige Projekte gefördert und initiiert.

Die Bürgerstiftung will Vermögen ansammeln, dessen Erträge für gemeinnützige Zwecke in der Region Wesermarsch verwendet werden.

Die gemeinnützigen Zwecke sind dabei nicht durch die Satzung beschränkt, sondern sind weit gefasst. Alle gemeinnützigen Projekte, wie z.B. für Jugend, Kultur, Bildung, Seeschifffahrt, Tierschutz, Umwelt, die nach der Abgabenverordnung begünstigt sind, können unterstützt und gefördert werden.

Die Stiftung kann:

• Spenden entgegennehmen, die zeitnah verwendet werden müssen

• Zustiftungen entgegennehmen, die im Vermögen der Stiftung erhalten werden müssen.
   

Der Spender kann bestimmen, für welchen gemeinnützigen Zweck die Spende verwendet werden soll. Ebenso kann der Stifter bestimmen, für welchen Zweck die Erträge aus seiner Zustiftung verwendet werden sollen.

Dies gilt für die Zuwendungen von Lebenden und ebenso wie von Todes wegen durch eine letztwillige Verfügung.

Bei Zustiftungen von €20.000,-- in das Stiftungsvermögen kann die Zuwendung mit dem Namen des Zuwendenden verbunden werden, so daß z.B. die Zuwendung der jährlichen Erträge an die gewünschte gemeinnützige Einrichtung mit dem Namen des Stifters verbunden wird.

Wird kein besonderer Spendenverwendungszweck genannt, wird über die Verwendung der Mittel im Stiftungsvorstand entschieden.

Die Stiftung ist dabei stets daran gehalten, das Vermögen ertragbringend anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Jede Stifterin/Jeder Stifter die mindestens €2.000,-- zum Stiftungsvermögen beitragen haben oder gespendet haben, ist Mitglied der Stiftungsversammlung. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Durch Sitz und Stimme in der Stiftungsversammlung hat die/der Zuwendende also u.a. die Möglichkeit, die Geschicke der Stiftung durch Wahl des Stiftungsvorstandes mitzugestalten.

Erfolgt die Zuwendung von Todes wegen, kann der Erblasser im Testament verfügen, welche Person der Stiftungsversammlung angehören soll und ob die Ausschüttung der Erträge an einen bestimmten gemeinnützigen Zweck regelmäßig mit seinem Namen verbunden werden soll.